Komplette Sicherheits-, Reinigungs-, Verpflegungs-
und Unterbringungsleistungen
Im Sinne der Bestimmung § 81 ff. des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg., über die Beschäftigungspolitik1 ist jeder Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten in einem Arbeitsverhältnis verpflichtet, zu 4 % Personen mit gesundheitlicher Behinderung einzustellen. Sofern er diesen obligatorischen Anteil nicht erfüllt, hat er die Pflicht, einen nicht geringen Betrag zugunsten des Staatshauhaltes abzuführen. Dieser für Sie völlig uneffektiven Abgabe können Sie durch die Abnahme von Produkten und Leistungen eines Arbeitgebers ausweichen, der mehr als 50 % Mitarbeiter mit einer gesundheitlichen Behinderung beschäftigt. Daher erlauben wir uns, Ihnen die Möglichkeit der Durchführung einer Kontrollrechnung er Einsparung Ihrer finanziellen Mittel mittels des beiliegenden Rechners anzubieten.
Im Falle Ihres Interesses stehen wir Ihnen unentgeltlich zur Unterbreitung eines Vorschlages zu möglichen Lösung unter den Rufnummern 775 210 651 oder 777 740 241 zur Verfügung.
Kontakt:
Ing. Jan Stárek, Geschäftsdirektor
Mobiltelefon: 775 210 651
Telefon: 377 224 991
E-Mail: starek(at)bbs.eu
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